Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 724340
Löschungen
Prof. Ferdinand Alexander Porsche Beteiligungen AG, Stuttgart, Kronenstr. 30, 70...
Veränderungen
Prof. Ferdinand Alexander Porsche Beteiligungen AG, Stuttgart, Kronenstr. 30, 70...
Vorgänge ohne Eintragung
Prof. Ferdinand Alexander Porsche Beteiligungen AG, Stuttgart, Kronenstr. 30, 70...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 29.10.2007 12:00:00
Prof. Ferdinand Alexander Porsche Beteiligungen AG, Stuttgart (Kronenstr. 30, 70174 Stuttgart). Aktiengesellschaft. Satzung vom 22.08.2007. Gegenstand: das Halten, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen jeder Rechtsform im In- und Ausland in eigenem Namen für eigene Rechnung sowie die Verwaltung sonstigen eigenen Vermögens. Grundkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen. Vorstand: Dr. Porsche, Oliver, Salzburg ( Österreich ), *XX.XX.XXXX; Porsche, Mark Philipp, Salzburg (Österreich), *XX.XX.XXXX; Porsche, Kai Alexander, Innsbruck (Österreich), *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Prof. Ferdinand Alexander Porsche Beteiligungen GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 25123) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Dr. Porsche, Oliver aus Salzburg ( Österreich ),
Porsche, Kai Alexander aus Innsbruck (Österreich),
Porsche, Mark Philipp aus Salzburg (Österreich)