Veröffentlichungen vom Amtsgericht Freiburg zum Aktenzeichen HRB 723515
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 723515: bownce AG, Konstanz, Glärnischstraße 8, 78464 Konstanz. Die Gesellsc...
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 723515: bownce AG, Konstanz, Glärnischstraße 8, 78464 Konstanz. Die Gesellsc...
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 723515: bownce AG, Konstanz, Glärnischstraße 8, 78464 Konstanz. Als nicht ei...
Veränderungen
HRB 723515: bownce AG, Konstanz, Glärnischstraße 8, 78464 Konstanz. Die Hauptver...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 09.02.2021 09:39:00
HRB 723515: bownce AG, Konstanz, Glärnischstraße 8, 78464 Konstanz. Aktiengesellschaft. Satzung vom 07.12.2020. Geschäftsanschrift: Glärnischstraße 8, 78464 Konstanz. Gegenstand: Die Forschung, die Entwicklung, die Produktion und die Vermarktung von innovativen Sport- und Spielgeräten, technischem Zubehör, Modeartikeln aller Art, Softwarelösungen, digitalen Anwendungen sowie das Erbringen von Management- und Servicedienstleistungen, insbesondere für verbundene Unternehmen. Grundkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es allein. Sind zwei Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten diese gemeinsam. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Vorstandsmitglieder können von den Beschränkungen des § 181 2. Alternative BGB allgemein befreit werden. Vorstand: Zittel, Vitalij, Konstanz, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "bownce Verwaltungs GmbH", Konstanz (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 719609) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Zittel, Vitalij aus Konstanz