Veröffentlichungen vom Amtsgericht Mannheim zum Aktenzeichen HRB 723028
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 723028: HG Projektentwicklungs- und Generalübernehmer AG, Kronau, Am Breilin...
Veränderungen
HRB 723028: HG Projektentwicklungs- und Generalübernehmer AG, Kronau, Am Breilin...
Veränderungen
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Vorgänge ohne Eintragung
HRB 723028: HG Projektentwicklungs- und Generalübernehmer AG, Kronau, Am Breilin...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 16.09.2015 13:03:00
HRB 723028: HG Projektentwicklungs- und Generalübernehmer AG, Kronau, Am Breilingsweg 8, 76709 Kronau. Aktiengesellschaft. Satzung vom 31.03.2015 und 09.07.2015. Geschäftsanschrift: Am Breilingsweg 8, 76709 Kronau. Gegenstand: - Die Projektentwicklung von Industrie- und Wohnbau, - die Tätigkeit als Generalübernehmer für Industrie- und Wohnbau, - das Erstellen von Immobilien auf eigene Rechnung, - Consulting von Bauleistungen und Projektentwicklungen, - die Vermittlung von Bauobjekten. Grundkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen. Vorstand: Hamdi, Christian, Kronau, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "HG Projektentwicklungs- und Generalübernehmergesellschaft mbH", Kronau (Amtsgericht Mannheim HRB 720718) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Hamdi, Christian aus Kronau