Veröffentlichungen vom Amtsgericht Freiburg zum Aktenzeichen HRB 717570
Löschungen
HRB 717570: reebate AG, Bodman-Ludwigshafen, Rathausstraße 2, 78351 Bodman-Ludwi...
Veränderungen
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 26.01.2018 11:56:00
HRB 717570: reebate AG, Bodman-Ludwigshafen, Rathausstraße 2, 78351 Bodman-Ludwigshafen. Aktiengesellschaft. Satzung vom 11.08.2017 mit Änderung vom 19.09.2017. Geschäftsanschrift: Rathausstraße 2, 78351 Bodman-Ludwigshafen. Gegenstand: Die Erbringung von elektronischen Marketing-Dienstleistungen. Grundkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Vorstandsmitglieder können von den Beschränkungen des § 181 2.Alternative BGB allgemein befreit werden. Vorstand: Mehler, Oliver Christian, Bodman-Ludwigshafen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "reebate GmbH", Bodman-Ludwigshafen (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 710998), gemäß § 190 ff. UmwG. Der Vorstand ist kraft Satzung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26.01.2021 das Grundkapital der Gesellschaft einmal oder mehrmals um bis zu 20.000,00 EUR gegen Bareinlage zu erhöhen. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann ausgeschlossen werden. (Genehmigtes Kapital 2018/I). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.