Veröffentlichungen vom Amtsgericht Freiburg zum Aktenzeichen HRB 716901
Veränderungen
HRB 716901: IFH Industrie- und Finanz-Holding GmbH, Heitersheim, Steinmattenstra...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 28.08.2017 10:46:00
HRB 716901: IFH Industrie- und Finanz-Holding GmbH, Heitersheim, Steinmattenstraße 8, 79423 Heitersheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.08.2017. Geschäftsanschrift: Steinmattenstraße 8, 79423 Heitersheim. Gegenstand: Der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen, der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Immobilien, die Vermögensverwaltung sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Finanzberatung. Stammkapital: 250.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Hogg, Hermann, Sasbach am Kaiserstuhl, *XX.XX.XXXX; Hogg, Michael, Freiburg im Breisgau, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft "IFH Industrie- und Finanz-Holding AG", Heitersheim (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 310864) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Hogg, Hermann aus Sasbach am Kaiserstuhl,
Hogg, Michael aus Freiburg im Breisgau