Veröffentlichungen vom Amtsgericht Mannheim zum Aktenzeichen HRB 716698
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HRB 716698: Sato Europe GmbH, Heidelberg, Waldhofer Str. 104, 69123 Heidelberg. ...
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Vorgänge ohne Eintragung
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 16.09.2015 14:23:00
HRB 716698: Sato Europe GmbH, Heidelberg, Waldhofer Str. 104, 69123 Heidelberg. Die Gesellschaft hat am 15.09.2015 den Entwurf des Verschmelzungsvertrages zwischen der "SATO Benelux B.V.", Harmelen (Handelsregister der Handelskammer (kamer van koophandel), Nr. 30283585), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischen Recht und der hiesigen Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) zum Handelsregister eingereicht.Die Rechte der Gläubiger der "SATO Europe GmbH" ergeben sich aus § 122 a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten "SATO Europe GmbH" Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der "SATO Europe GmbH" nach § 122 a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der "SATO Europe GmbH" gem. § 122 a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss.Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherungsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der "SATO Europe GmbH" unter deren Geschäftsanschrift, SATO Europe GmbH, Waldhofer Straße 104, 69123 Heidelberg, Deutschland/Germany geltend zu machen.Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der "SATO Europe GmbH" gefordert werden muss. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden.Die übernehmende Gesellschaft ist eine 100%-ige Tochter der "SATO Holdings Corporation, eine nach dem Recht von Japan errichtete Kapitalgesellschaft, mit Sitz in Knowledge Plaza, 1-7-1 Shimeguro, Meguroku, 153-0064 Tokio, Japan, eingetragen beim Rechtsamt Tokio unter der Firmennummer 0132-01-017276, so dass Angaben über die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entfallen.Auf die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft, der "SATO Benelux B.V.", findet Art. 2:316 DCC Anwendung.Danach gilt Folgendes: Falls ein Gläubiger einer der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger Sicherheit oder eine andere Garantie für die Erfüllung seiner Forderung verlangt, muss zumindest einer der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger eine entsprechende Sicherheit oder Garantie gewähren. Andernfalls gilt der im folgenden Abschnitt bezeichnete Einspruch als begründet. Das gilt aber dann nicht soweit der Gläubiger bereits eine adäquate Sicherheit besitzt oder wenn die finanzielle Ausstattung der übernehmenden Gesellschaft nach Wirksamkeit der Verschmelzung nach der Verschmelzung nicht weniger Sicherheit für die Erfüllung der Forderung gewährleistet als zuvor.Einspruch ist von den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft spätestens binnen eines Monats nach dem der Verschmelzungsplan eingereicht oder publiziert wurde mittels einer Eingabe an das Bezirksgericht und der Erwähnung der Art von Garantie, die gefordert wird, einzulegen.Das Bezirksgericht soll ein solches Ersuchen ablehnen wenn der Antragsteller nicht plausibilisieren kann, dass der finanzielle Status des übernehmenden Rechtsträgers weniger Sicherheit für die Erfüllung der Forderung bietet und das er nicht ausreichende Garantien von dem Rechtsträger erhalten hat. Vor der Entscheidung des Gerichtes soll den beteiligten Gesellschaften Gelegenheit zur Stellung einer Sicherheit innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist gegeben werden.Falls ein Einspruch fristgerecht erfolgt, darf die Verschmelzung in den Niederlanden nur dann vollzogen werden, wenn der Einspruch zurückgezogen wurde oder wenn die Beendigung des Einspruchs vollziehbar ist.Wurde die Verschmelzung in den Niederlande bereits vollzogen, darf das Gericht im Wege eines institutionalisierten Verfahrens nach seinem Ermessen eine Sicherheitsleistung unter Androhung einer widerholten Zahlung im Falle der Nichtbefolgung festsetzen.Unter der folgenden Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden.SATO Benelux B.V., Techniekweg 1b, 3481 MK Harmelen, Niederlande/the Netherlands.Die übertragende Gesellschaft ist eine 100%-ige Schwestergesellschaft der übernehmenden Gesellschaft, so dass Angaben über die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entfallen.Veränderungen
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