Veröffentlichungen vom Amtsgericht Freiburg zum Aktenzeichen HRB 715893
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 01.02.2017 13:41:00
HRB 715893: Wöhrle + Ellsässer Steuerberatungsgesellschaft mbH, Bad Krozingen, Im Büfang 2 a, 79189 Bad Krozingen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.01.2017. Geschäftsanschrift: Im Büfang 2 a, 79189 Bad Krozingen. Gegenstand: Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie zum Beispiel Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Stammkapital: 68.665,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Ellsässer, Thomas, Lörrach, *XX.XX.XXXX; Wöhrle, Kuno, Freiburg im Breisgau, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Abspaltung des Teilbetriebs "Büro Niederlassung Bad Krozingen" aus dem Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Wöhrle - Pfaff - Ellsässer Steuerberatungsgesellschaft mbH", Bad Krozingen (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 310395) nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 25.01.2017 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom 25.01.2017. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Ellsässer, Thomas aus Lörrach,
Wöhrle, Kuno aus Freiburg im Breisgau