Veröffentlichungen vom Amtsgericht Mannheim zum Aktenzeichen HRB 715395
Veränderungen
Geothermie-Gesellschaft Bruchsal GmbH, Bruchsal, Schnabel-Henning-Str. 1a, 76646...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 21.09.2012 12:00:00
Geothermie-Gesellschaft Bruchsal GmbH, Bruchsal, Schnabel-Henning-Str. 1a, 76646 Bruchsal. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 07.08.2012 mit Nachtrag vom 10.09.2012. Geschäftsanschrift: Schnabel-Henning-Str. 1a, 76646 Bruchsal. Gegenstand: Der Betrieb der Geothermieanlage in Bruchsal und die Erbringung aller damit verbundenen Dienstleistungen. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Solberg, Peter, Heidelberg, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Abspaltung des Teilbetriebs "Geothermie" aus dem Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Energie- und Wasserversorgung Bruchsal GmbH", Bruchsal (AmtsgerichtMannheim HRB 231723) nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 07.08.2012 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tag. Die Abspaltung ist mit der Eintragung der Abspaltung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers am heutigen Tag wirksam geworden. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Solberg, Peter aus Heidelberg