Veröffentlichungen vom Amtsgericht Freiburg zum Aktenzeichen HRB 713515
Berichtigungen
HRB 713515:DIRAG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Freiburg im Breisgau, Munzinger ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 31.08.2015 14:33:00
HRB 713515:DIRAG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Freiburg im Breisgau, Munzinger Straße 1, 79111 Freiburg im Breisgau.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.08.2015. Geschäftsanschrift: Munzinger Straße 1, 79111 Freiburg im Breisgau. Gegenstand: Die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten, insbesondere die Verwaltung von Treuhandstiftungen und deren Vermögen sowie sonstigem Treuhandvermögen z.B. im Rahmen von Insolvenzverfahren oder zur Insolvenzsicherung. Die Gesellschaft ist ene Rechtsanwaltsgesellschaft. Es gelten die §§ 59 c-m BRAO. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Behrens, Martin, Eschbach, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft "DIRAG Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft", Freiburg im Breisgau (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 704593) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Behrens, Martin aus Eschbach