Veröffentlichungen vom Amtsgericht Mannheim zum Aktenzeichen HRB 709463
Firma: Koh-i-Noor GmbH
Sitz: Weinheim
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HRB 709463: Koh-i-Noor GmbH, Weinheim, Hauptstr. 119, 69469 Weinheim. Nicht mehr...
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HRB 709463:Koh-i-Noor GmbH, Weinheim, Hauptstr. 119, 69469 Weinheim.Die Gesellsc...
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Koh-i-Noor GmbH, Weinheim, Hauptstr. 119, 69469 Weinheim. Die Gesellschaftervers...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 18.06.2010 12:00:00
Koh-i-Noor GmbH, Weinheim, Hauptstr. 119, 69469 Weinheim.Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Die Gesellschaft hat am 16.06.2010 den Entwurf des Verschmelzungsplans zwischen der Koh-i-Noor GmbH mit Sitz in Weinheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 709463 (übernehmende Gesellschaft) und der Thomas Noor Polysacks Limited, mit Sitz in 94 South Mali, Cork, Irland, eingetragen im Register des Companies Registration Office, Irland, unter der Company Number 107832 und der Thomas Noor Holdings (Ireland) Limited, mit Sitz in 94 South Mali, Cork, Irland, eingetragen im Register des Companies Registration Office, Irland, unter der Company Number 68718 (jeweils übertragende Gesellschaften) beim Handelsregister eingereicht (§ 122 d UmwG i.V.m. § 10 HGB). Den Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern der beteiligten Gesellschaften stehen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzungen mit der Thomas Noor Polysacks Limited sowie der Thomas Noor Holdings (Ireland) Limited auf die Koh-i-Noor GmbH die folgenden Rechte zu (§ 122 d S. 2 Nr. 4 UmwG):Die Gläubiger der Koh-i-Noor GmbH können gemäß § 122a Abs. 2 i. V. m. § 22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der Koh-i-Noor GmbH geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetzt beruht. Allerdings muss es sich um einen so genannten obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 22 UmwG, da der Gegenstand des dinglichen Rechts eine ausreichende Sicherheit darstellt. Anspruchsinhalt muss nicht notwendig ein Geldbetrag sein. Jeglicher Vermögenswert, z. B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung ist ausreichend, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis im Hinblick auf einen später gegebenenfalls daraus resultierenden Schadensersatzanspruch besteht.Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatliche überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, nicht zu. Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben, dass seitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Koh-i-Noor GmbH kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht. Jeder Gläubiger der Thomas Noor Polysacks Limited sowie jeder Gläubiger der Thomas Noor Holdings (Ireland) Limited, der zu einer Forderung oder einem Anspruch gegenüber diesen Gesellschaften zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Verschmelzung (Regulation 8 S.I. 157) berechtigt ist, hat das Recht, vor dem irischen High Court (Regulation 4 S.I. 157) gehört zu werden. Dieses Anhörungsrecht besteht in Bezug auf die durch das Gericht zu erteilende Bestätigung (Gerichtsbeschluss) der grenzüberschreitenden Verschmelzung (Regulation 15 S.l. 157). Sofern Gläubiger gegenüber dem High Court in ausreichendem Maße vorbringen können, dass sie durch die grenzüberschreitende Verschmelzung unangemessen benachteiligt werden, prüft das Gericht im Zusammenhang mit der zu erteilenden Bestätigung (Gerichtsbeschluss), ob für diese Gläubiger nach Ansicht des Gerichts ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden (Regulation 14 (3) (g) S.I. 157). Ist dies der Fall, kann das Gericht in die zu erteilende Bestätigung (Gerichtsbeschluss) mit aufnehmen, dass derartige Vorkehrungen im erforderlichen Umfang getroffen wurden. Ist dies nicht der Fall, unterbleibt ein Beschluss des High Courts mit der Konsequenz, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung nach irischem Recht nicht vollzogen werden kann und u. a. sämtliche Vermögensgegenstände der betroffenen übertragenden Gesellschaft nicht auf die übernehmende Gesellschaft übergehen (Regulation 19(1) (a) S.l. 157). Sämtliche Anteile an der Koh-i-Noor GmbH werden von einer Person gehalten, so dass vorliegend keine Minderheitsgesellschafter bei der übernehmenden Gesellschaft existieren. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter ist somit entbehrlich. Sämtliche Anteile an der Thomas Noor Polysacks Limited sowie an der Thomas Noor Holdings (Ireland) Limited werden von einer Person gehalten, so dass vorliegend keine Minderheitsgesellschafter bei den beiden übertragenden irischen Gesellschaften existieren. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter ist somit entbehrlich.Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger können kostenlos unter folgender Anschrift eingeholt werden: Koh-i-Noor GmbH, Hauptstraße 119, D-69469 Weinheim.Neueintragungen
Koh-i-Noor GmbH, Weinheim, Hauptstr. 119, 69469 Weinheim.Gesellschaft mit beschr...