Veröffentlichungen vom Amtsgericht Freiburg zum Aktenzeichen HRB 708731
Veränderungen
HRB 708731: BBK Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Binzen, Vogesenst...
Veränderungen
BBK Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Binzen, Vogesenstraße 6, 7958...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 06.08.2012 12:00:00
BBK Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Binzen, Vogesenstraße 6, 79589 Binzen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 03.07.2012. Geschäftsanschrift: Vogesenstraße 6, 79589 Binzen. Gegenstand: Der Erwerb von Grundvermögen und sonstigen Vermögen sowie von Beteiligungen und deren Vermietung und Verwaltung. Stammkapital: 340.240,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Boos, Annette Marie-Luise, Rümmingen, *XX.XX.XXXX; Bürgin, Peter, Kandern, *XX.XX.XXXX; Kühner, Ernst Friedrich, Rümmingen, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft unter der Firma "Boos-Bürgin-Kühner OHG", Binzen (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 702696) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Boos, Annette Marie-Luise aus Rümmingen,
Bürgin, Peter aus Kandern,
Kühner, Ernst Friedrich aus Rümmingen