Veröffentlichungen vom Amtsgericht Mannheim zum Aktenzeichen HRB 707890
Löschungen
Silverstroke GmbH, Ettlingen, Ludwig-Erhard-Str. 2, 76275 Ettlingen. Die Eintrag...
Veränderungen
Silverstroke GmbH, Ettlingen, Ludwig-Erhard-Str. 2, 76275 Ettlingen. Die Gesells...
Veränderungen
Silverstroke GmbH, Ettlingen, Ludwig-Erhard-Str. 2, 76275 Ettlingen. Gesamtproku...
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Silverstroke GmbH, Ettlingen, Ludwig-Erhard-Str. 2, 76275 Ettlingen.Bestellt als...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 23.10.2009 12:00:00
Silverstroke GmbH, Ettlingen, Ludwig-Erhard-Str. 2, 76275 Ettlingen.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.09.2009. Geschäftsanschrift: Ludwig-Erhard-Str. 2, 76275 Ettlingen. Gegenstand: Die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Software sowie informationstechnologischen Lösungskonzepten, die Softwareprodukte, Beratungs- und lmplementierungsdienstleistungen, Outsourcingdienstleistungen sowie Schulungsleistungen umfassen. Stammkapital: 300.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Kupke, Heidi, Weingarten, *XX.XX.XXXX; Warmer, Rüdiger, Hitzhusen, *XX.XX.XXXX. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft "Silverstroke AG", Ettlingen (Amtsgericht Mannheim HRB 362536) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Mit der "entory AG", Ettlingen (Amtsgericht Mannheim HRB 360907) - infolge Verschmelzung nun "Cirquent GmbH", München (Amtsgericht München HRB 51846) - wurde am 02.11.2005 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem die Hauptversammlung am 02.11.2005 zugestimmt hat. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Kupke, Heidi aus Weingarten,
Warmer, Rüdiger aus Hitzhusen