Veröffentlichungen vom Amtsgericht Mannheim zum Aktenzeichen HRB 706778
Veränderungen
HRB 706778:MFG Management & Finanzberatung GmbH, Karlsruhe, Kleinoberfeld 5, 761...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 29.05.2009 12:00:00
MFG Management & Finanzberatung GmbH, Karlsruhe, Kleinoberfeld 5, 76135 Karlsruhe.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 31.03.2009 und 21.04.2009. Geschäftsanschrift: Kleinoberfeld 5, 76135 Karlsruhe. Gegenstand: Die Übernahme von Managementaufgaben, insbesondere die Gründung und Geschäftsführung von Unternehmen, die sich mit der Planung, Finanzierung, Realisierung und dem Betrieb von Anlagen vor allem auf dem Gebiet der Umwelttechnik befassen, weiter die Finanzberatung und die Vermittlung von Finanzierungen sowie die Durchführung und Vermarktung von Bauträger- und Generalübernehmertätigkeiten im Bereich der privaten und gewerblichen Immobilienwirtschaft. Stammkapital: 350.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Fettig, Wolfgang Christoph, Karlsruhe, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft "MFG Management und Finanzberatung Aktiengesellschaft", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 106837) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Fettig, Wolfgang Christoph aus Karlsruhe