Veröffentlichungen vom Amtsgericht Mannheim zum Aktenzeichen HRB 705664
Löschungen
HRB 705664: VMS AG, Heidelberg, Burgstr. 61, 69121 Heidelberg. Die Gesellschaft ...
Berichtigungen
VMS AG, Heidelberg, Burgstr. 61, 69121 Heidelberg. Eintragung vom 22.08.2012 lfd...
Veränderungen
VMS AG, Heidelberg, Burgstr. 61, 69121 Heidelberg. Bestellt als Geschäftsführer:...
Veränderungen
VMS AG, Heidelberg, Burgstr. 61, 69121 Heidelberg. Aufgrund der durch Beschluss ...
Veränderungen
VMS AG, Heidelberg, Burgstr. 61, 69121 Heidelberg.Die Hauptversammlung vom 30.07...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 19.12.2008 12:00:00
VMS AG, Heidelberg, Burgstr. 61, 69121 Heidelberg.Aktiengesellschaft. Satzung vom 16.10.2008. Geschäftsanschrift: Burgstr. 61, 69121 Heidelberg. Gegenstand: Die Erstellung und der Vertrieb von Software, sowie mit Planung, Einsatz, Bewertung und Analyse von Software verbundene Dienstleistungen. Grundkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen. Vorstand: Prof. Dr. Mielke, Andreas, Heidelberg, *XX.XX.XXXX; Treitz, Ralph, Dossenheim, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "VM Solutions GmbH", Heidelberg (Amtsgericht Mannheim HRB 337353) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Prof. Dr. Mielke, Andreas aus Heidelberg,
Treitz, Ralph aus Dossenheim