Veröffentlichungen vom Amtsgericht Freiburg zum Aktenzeichen HRB 704199
Löschungen
HRB 704199: Rendler Bauholding GmbH, Oberkirch, Oberdorfstr. 11, 77704 Oberkirch...
Veränderungen
Rendler Bauholding GmbH, Oberkirch, Oberdorfstr. 11, 77704 Oberkirch. Die Gesell...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 31.08.2009 22:00:00
Rendler Bauholding GmbH, Oberkirch, Oberdorfstr. 11, 77704 Oberkirch.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.08.2009. Geschäftsanschrift: Oberdorfstr. 11, 77704 Oberkirch. Gegenstand: Der Erwerb und die Veräußerung, die gemeinsame gewinnbringende Verwaltung, Verpachtung und Nutznießung von Wirtschaftsgütern, insbesondere Grundstücken, Beteiligungen, insbesondere an Bauunternehmen, technischen Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Konzessionen, gewerblichen Schutzrechten und ähnlichen Rechten sowie der Erwerb und die Verwaltung von anderen Vermögensgegenständen gleich welcher Art. Stammkapital: 614.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Rendler, Klaus, Bauingenieur, Oberkirch, *XX.XX.XXXX; Rendler, Silvie, Oberkirch, *XX.XX.XXXX; Rendler-Fies, Sabine, Oberkirch, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "Rendler Bauunternehmung GmbH & Co. KG", Oberkirch (Amtsgericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRA 490123) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Rendler, Klaus, Bauingenieur aus Oberkirch,
Rendler, Silvie aus Oberkirch,
Rendler-Fies, Sabine aus Oberkirch