Veröffentlichungen vom Amtsgericht Freiburg zum Aktenzeichen HRB 703163
Löschungen
Oberberg Therapie GmbH, Hornberg, Oberberg 1, 78132 Hornberg.Der Sitz ist verleg...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 30.12.2008 22:00:00
Oberberg Therapie GmbH, Hornberg, Oberberg 1, 78132 Hornberg.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.11.2008. Geschäftsanschrift: Oberberg 1, 78132 Hornberg. Gegenstand: Die Erbringung ärztlicher Leistungen in der Klinikgruppe Klinische Betriebsgesellschaft Oberberg GmbH gegenüber Patienten, insbesondere in den Bereichen Psychotherapie/Psychiatrie und Psychosomatik. Stammkapital: 250.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Prof. Dr. Mundle, Götz, Freiburg im Breisgau, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des Teibetriebs ärztlicher Bereich aus dem Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Klinische Betriebsgesellschaft Oberberg GmbH", Hornberg (Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 680293) nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 30.11.2008 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom 12.12.2008. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.