Veröffentlichungen vom Amtsgericht Freiburg zum Aktenzeichen HRB 702755
Löschungen von Amts wegen
relenet GmbH, Konstanz, (Lohnerhofstraße 2, 78467 Konstanz)....
Veränderungen
relenet GmbH, Konstanz, (Lohnerhofstraße 2, 78467 Konstanz).Durch rechtskräftige...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 18.09.2008 22:00:00
relenet GmbH, Konstanz (Lohnerhofstraße 2, 78467 Konstanz). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.09.2008. Gegenstand: Der Betrieb von Web 2.0 Communities und der "end to end" Whitelabel Service für Kunden sowie die Erbringung von Softwaredienstleistungen sowie die Erbringung aller Dienstleistungen und der Handel im Bereich der Informations- und Softwaretechnologie. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Prof. Dr. Reiners, Wolfram, Konstanz, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "relenet GmbH & Co. KG", Konstanz (Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRA 700612) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Prof. Dr. Reiners, Wolfram aus Konstanz