Veröffentlichungen vom Amtsgericht Mannheim zum Aktenzeichen HRB 700734
Firma: Q-DAS Holding GmbH
Sitz: Weinheim
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HRB 700734:Q-DAS Holding GmbH, Weinheim, Eisleberstr. 2, 69469 Weinheim.Die Gese...
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Q-DAS Holding GmbH, Weinheim (Eisleberstr. 2, 69469 Weinheim). Nicht mehr Geschä...
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Q-DAS Holding GmbH, Weinheim (Eisleberstr. 2, 69469 Weinheim). Die Gesellschafte...
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Q-DAS Holding GmbH, Weinheim (Eisleberstr. 2, 69469 Weinheim). Die Eintragung de...
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Veröffentlichung vom 02.01.2007 09:33:00
Q-DAS Holding GmbH, Weinheim (Eisleberstr. 2, 69469 Weinheim). Die Gesellschafterversammlung vom 18.08.2006 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zur Durchführung der Aufnahme eines ausgegliederten Teils des Vermögens der "Q-DAS Gesellschaft für Datenverarbeitung und Systemtechnik mbH", Weinheim (Amtsgericht Mannheim HRB 432695) auf 30.000,00 EUR erhöht. Stammkapital nun: 30.000,00 EUR. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Q-DAS Gesellschaft für Datenverarbeitung und Systemtechnik mbH", Weinheim (Amtsgericht Mannheim HRB 432695) hat im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 18.08.2006 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 18.08.2006 Vermögensteile (Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften) auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ausgegliedert (Ausgliederung zur Aufnahme). Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Auf das erhöhte Stammkapital werden Sacheinlagen nach Maßgabe der bei Gericht eingereichten Urkunden geleistet. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.