Veröffentlichungen vom Amtsgericht Ulm zum Aktenzeichen HRB 690567
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HRB 690567: HeiCa-rendita GmbH, Langenburg, Bahnweg 62, 74595 Langenburg. Mit de...
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HRB 690567: HeiCa-rendita GmbH, Langenburg, Bahnweg 62, 74595 Langenburg. Bestel...
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Veröffentlichung vom 05.10.2015 14:54:00
HRB 690567: HeiCa-rendita GmbH, Langenburg, Bahnweg 62, 74595 Langenburg. Die Gesellschafterversammlung vom 03.08.2015 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) beschlossen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 03.08.2015 ist das Stammkapital auf Euro umgestellt. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag um 435,41 EUR auf 26.000,00 EUR erhöht. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zur Durchführung der Aufnahme eines ausgegliederten Teils des Vermögens der "GHB Gesellschaft für Handelsbeteiligungen mbH", Langenburg (Amtsgericht Ulm HRB 720409) um 4.000,00 EUR auf 30.000,00 EUR im Wege der Ausgliederung erhöht. Stammkapital nun: 30.000,00 EUR. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "GHB Gesellschaft für Handelsbeteiligungen mbH", Langenburg (Amtsgericht Ulm HRB 720409) hat im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 03.08.2015 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 03.08.2015 den Geschäftsbereich "Pensionsverpflichtungen" auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ausgegliedert (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.