Veröffentlichungen vom Amtsgericht Ulm zum Aktenzeichen HRB 620825
Löschungen
HRB 620825:HSW Heine Service Wangen GmbH, Wangen im Allgäu, Am Hogenberg 3, 8823...
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HSW Heine Service Wangen GmbH, Wangen im Allgäu, Am Hogenberg 3, 88239 Wangen im...
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HRB 620825:HSW Heine Service Wangen GmbH, Wangen im Allgäu, Am Hogenberg 3, 8823...
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Veröffentlichung vom 28.08.2007 10:09:00
Meyer-Transport-GmbH, Wangen im Allgäu (Am Hogenberg 3, 88239 Wangen im Allgäu). Das Stammkapital ist durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 31.07.2007 und vom 16.08.2007 auf EUR umgestellt, um 35,41 EUR auf 25.600,00 EUR erhöht und zum Zwecke der Verschmelzung mit "HSW Heine Service Wangen GmbH", Wangen im Allgäu (Amtsgericht Ulm HRB 620997) um weitere 10.000,00 EUR auf 35.600,00 EUR erhöht. Die Gesellschafterversammlung vom 31.07.2007 mit Nachtrag vom 16.08.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages insbesondere in §§ 1 (Firma), 2 (Gegenstand des Unternehmens), 4 Stammkapital) beschlossen. Firma geändert; nun: HSW Heine Service Wangen GmbH. Gegenstand geändert; nun: Der Betrieb eines Omnibusunternehmens, die Veranstaltung von Reisen, sowie der Betrieb eines Transport-, Speditions- und Logistikunternehmens, sowie Service- und Dienstleistungen aller Art. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 31.07.2007 mit Nachtrag vom 16.08.2007 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 31.07.2007 und 16.08.2007 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "HSW Heine Service Wangen GmbH", Wangen im Allgäu (Amtsgericht Ulm HRB 620997) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.