Veröffentlichungen vom Amtsgericht Ulm zum Aktenzeichen HRB 610480
Firma: Oberland M & V GmbH
Sitz: Bad Wurzach
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HRB 610480: Oberland M & V GmbH, Bad Wurzach, Oberriedstr. 7, 88410 Bad Wurzach....
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HRB 610480: Oberland M & V GmbH, Bad Wurzach, Oberriedstr. 7, 88410 Bad Wurzach....
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HRB 610480:Oberland M & V GmbH, Bad Wurzach, Oberriedstr. 7, 88410 Bad Wurzach.N...
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HRB 610480:Oberland M & V GmbH, Bad Wurzach, Oberriedstr. 7, 88410 Bad Wurzach.P...
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HRB 610480:Oberland M & V GmbH, Bad Wurzach, Oberriedstr. 7, 88410 Bad Wurzach.N...
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Oberland M & V GmbH, Bad Wurzach, Oberriedstr. 7, 88410 Bad Wurzach. Gesamtproku...
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Veröffentlichung vom 30.09.2008 22:00:00
Oberland M & V GmbH, Bad Wurzach, (Oberriedstr. 7, 88410 Bad Wurzach).Die Gesellschafterversammlung vom 26.08.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in §§ 3 (Stammkapital) und 16 (Veröffentlichungen) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zum Zwecke der Verschmelzung mit "Oberland Engineering GmbH Entwicklung und Patente", Bad Wurzach (Amtsgericht Ulm HRB 610442) auf 30.000,00 EUR erhöht. Stammkapital nun: 30.000,00 EUR. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 26.08.2008 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 26.08.2008 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Oberland Engineering GmbH Entwicklung und Patente", Bad Wurzach (Amtsgericht Ulm HRB 610442) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.