Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 590210
Firma: Christian Bürkert Stiftung gGmbH
Sitz: Ingelfingen
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HRB 590210: Christian Bürkert Stiftung gGmbH, Ingelfingen, Christian-Bürkert-Str...
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Veröffentlichung vom 11.12.2014 17:27:00
HRB 590210:"Christian Bürkert" Stiftung gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Ingelfingen, Christian-Bürkert-Str. 13, 74653 Ingelfingen.Die Gesellschafterversammlung vom 26.11.2014 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Firma geändert; nun: Christian Bürkert Stiftung gGmbH. Gegenstand geändert; nun: (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich mittelbar als Förderkörperschaft sowie unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Stiftung ist a) die Förderung von Bildung und Erziehung, darunter vor allem der beruflichen Aus- und Fortbildung, insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch die Vergabe von Mitteln an Aus- und Fortzubildende sowie für Maßnahmen von Aus-oder Fortbildungseinrichtungen; b) die Förderung des Wohlfahrtswesens und des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch die Vergabe von Mitteln für Maßnahmen der Familienhilfe, der Kranken- und Behindertenhilfe, der Gefährdeten- und Suchtkrankenhilfe sowie für Maßnahmen zur Verhinderung oder Bekämpfung von Krankheiten, c) die Verfolgung von mildtätigen Zwecken durch die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder die unverschuldet in Not geraten sind, d) die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch die Vergabe von Mitteln für Maßnahmen in den Bereichen Musik, Literatur, darstellender und bildender Kunst einschließlich der Förderung von kulturellen Einrichtungen und kulturellen Veranstaltungen, e) die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten, die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, die Vergabe von Forschungsaufträgen sowie die Unterstützung wissenschaftlicher Vorhaben oder einzelner Forschungsprojekte, f) die Förderung des Denkmalschutzes und des Heimatgedankens, insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch die Vergabe von Mitteln für die Erhaltung und Pflege von Bau- und Kulturdenkmälern, technischen Denkmälern und Naturdenkmälern sowie für Maßnahmen, die der Stärkung der Verbundenheit mit der Heimat als sozialem Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum dienen, g) die Verfolgung kirchlicher Zwecke durch die selbstlose Förderung von Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch die Vergabe von Mitteln für die Erhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern und deren Einrichtungen, durch die finanzielle Unterstützung von Personen, die für den Dienst in der Religionsgemeinschaft und deren Einrichtungen ausgebildet werden oder in ihrem Dienst tätig sind und die finanzielle Unterstützung dieser Personen im Alter und in Fällen der Not sowie der Unterstützung ihrer Hinterbliebenen. (3) Durch die Aus- und Fortbildung sollen Personen gefördert werden, die sich durch ihren Charakter, ihr Können, ihr Verantwortungsbewusstsein und durch Dynamik auszeichnen. (4) Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke insbesondere als Förderkörperschaft im Sinne von § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung, indem sie die Erträge aus ihrem Vermögen und sonstige beschaffte Mittel und Spenden an von der öffentlichen Hand getragene Einrichtungen oder als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaften zur Erfüllung der Zwecke nach Absatz 1 weiterleitet. Darüber hinaus kann der Stiftungszweck auch operativ durch die in § 2 Abs. 2 genannten Maßnahmen verwirklicht werden. (5) Die Stiftung kann auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts finanzielle oder sachliche Mittel nach § 58 Nr. 2, 3 und 4 der Abgabenordnung zur Verfügung stellen, wenn diese mit den Mitteln Zwecke nach Absatz 2 fördern. (6) Auch die Vermögensausstattung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts kann im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vorgenommen werden. (7) Die Stiftungszwecke sind einander gleichrangig. Die Verwirklichung der in Absatz 2 und 3 genannten Zwecke und Maßnahmen wird bestimmt und beschränkt durch die zur Verfügung stehenden Stiftungsmittel. Die Grundsätze der Verwirklichung der Stiftungszwecke werden vom Kuratorium durch Beschluss entschieden. Über Art, Umfang, Zeitpunkt und Reihenfolge der Zweckverwirklichung im Einzelnen entscheidet die Geschäftsführung. Die in Absatz 2 und 3 genannten Zwecke und Maßnah-men brauchen nicht alle gleichzeitig oder in gleichem Maße verwirklicht werden. (8) Bei der Vergabe von Stiftungsmitteln soll darauf geachtet werden, dass auch sol-che Personen oder Einrichtungen berücksichtigt werden, die in den örtlichen Berei-chen ansässig oder tätig sind oder waren, in denen die von dem Fabrikanten Christi-an Bürkert gegründete Unternehmensgruppe Betriebsstätten unterhält. (9) Die Stiftung kann ihre Aufgaben selbst wahrnehmen oder andere dafür geeignete Träger beauftragen. (10) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.Veränderungen
"Christian Bürkert" Stiftung gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung...
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