Veröffentlichungen vom Amtsgericht Ulm zum Aktenzeichen HRB 552434
Firma: Volz-Gruppe AG
Sitz: Weingarten
Löschungen
HRB 552434: Volz-Gruppe AG, Fronreute, Schussenstraße 6, 88273 Fronreute. Die Ab...
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 552434: Volz-Gruppe AG, Fronreute, Schussenstraße 6, 88273 Fronreute. Die Ge...
Veränderungen
HRB 552434: Volz-Gruppe AG, Weingarten, Birkenweg 4, 88250 Weingarten. Die Haupt...
Veränderungen
HRB 552434: Volz-Gruppe AG, Weingarten, Birkenweg 4, 88250 Weingarten. Nicht meh...
Veränderungen
HRB 552434: Volz-Gruppe AG, Weingarten, Birkenweg 4, 88250 Weingarten. Bestellt ...
Veränderungen
HRB 552434: Volz-Gruppe AG, Weingarten, Birkenweg 4, 88250 Weingarten. Nicht meh...
Veränderungen
HRB 552434: Volz-Gruppe AG, Weingarten, Birkenweg 4, 88250 Weingarten. Bestellt ...
Vorgänge ohne Eintragung
Volz-Gruppe AG, Weingarten, Birkenweg 4, 88250 Weingarten. Die Gesellschaft hat ...
Veränderungen
Volz-Gruppe AG, Weingarten, Birkenweg 4, 88250 Weingarten. Gesamtprokura gemeins...
Veränderungen
Veröffentlichung vom 11.09.2007 08:34:00
Volz-Gruppe AG, Weingarten (Birkenweg 4, 88250 Weingarten). Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 21.12.2006 und des Versammlungsbeschlusses vom 21.12.2006 den selbständigen Teilbetrieb Versicherungsbestand und Endkundengeschäft aus ihrem Vermögen zum Zwecke der Neugründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Horn Holding GmbH", Weingarten (Amtsgericht Ulm HRB 721363) auf diese übertragen (Abspaltung zur Neugründung). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.