Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 450723
Firma: TZ Verwaltung GmbH
Sitz: Tuttlingen
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HRB 450723: TZ Verwaltung GmbH, Neuhausen ob Eck, take-off Gewerbepark 130-132, ...
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HRB 450723: TZ Verwaltung GmbH, Neuhausen ob Eck, take-off Gewerbepark 130-132, ...
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HRB 450723: TZ Verwaltung GmbH, Neuhausen ob Eck, take-off Gewerbepark 130-132, ...
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HRB 450723: TZ Verwaltung GmbH, Tuttlingen, Altentalstrasse 6, 78532 Tuttlingen....
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TZ Verwaltung GmbH, Tuttlingen, Altentalstrasse 6, 78532 Tuttlingen. Die Gesells...
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TZ Verwaltung GmbH, Tuttlingen, Altentalstrasse 6, 78532 Tuttlingen. Bestellt al...
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Veröffentlichung vom 27.10.2008 12:00:00
Treu-Instrumente GmbH, Tuttlingen, (Altentalstrasse 6, 78532 Tuttlingen).Die Gesellschafterversammlung vom 18.12.2007 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Firma geändert; nun: TZ Verwaltung GmbH. Gegenstand geändert; nun: Gegenstand des Unternehmens ist es, das der Gesellschaft gehörende Vermögen zu verwalten und gegen angemessenes Entgelt zu verwerten, insbesondere Vermögensgegenstände zu verpachten. Die Gesellschaft kann Vermögen hinzuerwerben und veräußern. Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 18.12.2008 und 06.12.2008 und des Versammlungsbeschlusses vom 18.12.2008 Teile ihres Vermögens zum Zwecke der Neugründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "TREU-Instrumente GmbH", Tuttlingen (Amtsgericht StuttgartHRB 727638) auf diese übertragen (Abspaltung zur Neugründung). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.