Veröffentlichungen vom Amtsgericht Mannheim zum Aktenzeichen HRB 4119
Firma: Haus & Grund Mannheim Immobilien GmbH
Sitz: Mannheim
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HRB 4119: Haus & Grund Mannheim Immobilien GmbH, Mannheim, M 6, 16, 68161 Mannhe...
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Veröffentlichung vom 16.07.2010 12:00:00
Haus & Grund Mannheim Immobilien GmbH, Mannheim, M 6, 16, 68161 Mannheim.Die Gesellschafterversammlung vom 02.07.2010 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und § 10 (Verwaltungsbeirat) beschlossen. Gegenstand geändert; nun: Die Ausführung von Verwaltungsgeschäften jeder Art, insbesondere die Verwaltung von Haus- und Grundbesitz, die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Immobilien einschließlich von Mietverträgen, die Vermittlung von Finanzierungen und Versicherungen; ferner die Verwaltung von Wohnungs- und Teileigentum sowie die Mietverwaltung von nicht selbstgenutzten Eigentumswohnungen einschließlich des Abschlusses von Mietverträgen. Bestellt als Geschäftsführer: Starosta, Frank Josef, Mannheim, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt. Vertretungsbefugnis geändert bei Geschäftsführer: Herrmann, Roland Edgar, Biblis, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 02.07.2010 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 02.07.2010 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Haus & Grund Mannheim WE-Verwaltung GmbH", Mannheim (Amtsgericht Mannheim HRB 8883) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Herrmann, Roland Edgar aus Biblis,
Starosta, Frank Josef aus MannheimVeränderungen
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