Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 353845
Firma: Walter Umzüge GmbH
Sitz: Tübingen
Löschungen
HRB 353845: Walter Umzüge GmbH, Tübingen, Beim Kupferhammer 5 b, 72070 Tübingen....
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HRB 353845:Walter Umzüge GmbH, Tübingen, Beim Kupferhammer 5 b, 72070 Tübingen.A...
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Walter Umzüge GmbH, Tübingen, Beim Kupferhammer 5 b, 72070 Tübingen. Bestellt al...
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Walter Umzüge GmbH, Tübingen (Beim Kupferhammer 5 b, 72070 Tübingen). Nicht mehr...
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Veröffentlichung vom 19.11.2007 12:00:00
WALTER Techniktransport- und Servicegesellschaft mbH, Reutlingen (Beim Kupferhammer 5 b, 72070 Tübingen). Die Gesellschafterversammlung vom 27.08.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) und § 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Firma geändert; nun: Walter Umzüge GmbH. Sitz verlegt; nun: Tübingen. Gegenstand geändert; nun: Die Durchführung von Umzügen aller Art, der nationale und internationale Transport von Gütern sowie die Vermietung und Überlassung von Nutzfahrzeugen. Bestellt als Geschäftsführer: Erne, Gottfried, Tübingen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Wancura, Ralf, Gomaringen, *XX.XX.XXXX. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 27.08.2007 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom gleichen Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "H. Walter Gesellschaft mit beschränkter Haftung", Tübingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 380414) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Erne, Gottfried aus Tübingen,
Wancura, Ralf aus GomaringenVeränderungen
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