Veröffentlichungen vom Amtsgericht Mannheim zum Aktenzeichen HRB 351761
Firma: InterComponentWare Aktiengesellschaft
Sitz: Walldorf
Löschungen
HRB 351761: InterComponentWare Aktiengesellschaft, Walldorf, Altrottstr. 31, 691...
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Vorgänge ohne Eintragung
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Vorgänge ohne Eintragung
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Berichtigungen
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 01.07.2011 12:00:00
InterComponentWare Aktiengesellschaft, Walldorf, Altrottstr. 31, 69190 Walldorf. Die Gesellschaft hat am 20.06.2011 den Verschmelzungsplan vom 17.06.2011 zwischen "InterComponentWare GmbH", Wien (Österreich) (Firmenbuch des Handelsgerichts Wien FN 260259 i) und der hiesigen Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) zum Handelsregister eingereicht.An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die InterComponentWare Aktiengesellschaft mit Sitz in Walldorf, geschäftsansässig Altrottstrasse 31, D-69190 Walldorf (Baden), registriert beim Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 351761 als aufnehmender Rechtsträger sowie die InterComponentWare GmbH mit Sitz in Wien, geschäftsansässig Löwengasse 47/Top 3, 1030 Wien, eingetragen im Firmenbuch unter FN 260259 i als übertragender Rechtsträger beteiligt.Die Gläubiger der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger können ihre Rechte wie folgt ausüben:Hinweise für Gläubiger nach österreichischem Recht (gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 EU-VerschG)Überträgt eine Gesellschaft ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist den Gläubigern der Gesellschaft, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Dies ist bei der konkreten Verschmelzung nicht der Fall.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.Hinweise nach deutschem Recht ( 122d S.2 Nr.4 UmwG)Die Rechte der Gläubiger der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ergeben sich aus den § 22, 122a Abs. 2 UmwG. Die Gläubiger der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften können ihre Rechte wie folgt ausüben:Etwaigen Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist gemäß § 22, 122a Abs. 2 UmwG Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird, und binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in dasHandelsregister des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden.Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen, dessen Gläubiger sie sind, also gegenüber der InterComponentWare Aktiengesellschaft, Altrottstrasse 31, D-69190 Walldorf (Baden) bzw. der InterComponentWare GmbH, Löwengasse 47/Top 3, 1030 Wien. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung des Anspruchs ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, gefordert werden muss. Die InterComponentWare GmbH wird vollständig auf die InterComponentWare Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge verschmolzen werden. Etwaige Gläubigerrechte sind daher ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung ausschließlich gegen die InterComponentWare Aktiengesellschaft geltend zu machen.Rechte der MinderheitsgesellschafterDie österreichische Schutzvorschrift des § 10 EU-VerschG regelt die Barabfindung widersprechender Gesellschafter für den Fall, dass Minderheitsgesellschafter bei der übertragenden Gesellschaft vorhanden sind. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, da die InterComponentWare Aktiengesellschaft die alleinige Gesellschafterin der InterComponentWare GmbH ist und es keine Minderheitsgesellschafter bei der InterComponentWare GmbH gibt.Nach § 62 Abs. 1 UmwG ist ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung entbehrlich, wenn die übernehmende Gesellschaft mindestens 90% der Anteile an der übertragenden Gesellschaft hält. Gemäß § 62 Abs. 2 UmwG können die Minderheitsaktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. In diesem Fall hat der übernehmende Rechtsträger nach § 29 UmwG im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber der gegen den Verschmelzungsbeschluss des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten.Weitere kostenlose Auskünfte zu diesem Verschmelzungsvorgang sowie Details zu den Modalitäten für die Ausübung von Gläubigerrechten erhalten Gläubiger bei der InterConiponentWare GmbH in der Löwengasse 47/Top 3, 1030 Wien, sowie bei der InterComponentWare Aktiengesellschaft in der Altrottstrasse 31, D-69190 Walldorf (Baden), wo auch die in § 62 Abs. 3, 63 Abs. 1 UmwG bezeichneten Unterlagen eingesehen werden können. Auf Verlangen erhalten die genannten Personen dort auch kostenlose Abschriften von den genannten Unterlagen.Veränderungen
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