Veröffentlichungen vom Amtsgericht Mannheim zum Aktenzeichen HRB 332768
Veränderungen
HRB 332768: HLS Grundstücksgesellschaft Verwaltungsgesellschaft mbH, Heidelberg,...
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HRB 332768: HLS Grundstücksgesellschaft Verwaltungsgesellschaft mbH, Heidelberg,...
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Veröffentlichung vom 01.06.2012 12:00:00
HLS Immobilien- und Beteiligungsfonds Verwaltungs-GmbH, Heidelberg, Rolloßweg 27, 69121 Heidelberg. Die Gesellschafterversammlung vom 23.01.2012 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23.01.2012 ist das Stammkapital auf Euro umgestellt. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag auf 26.000,00 EUR erhöht. Die Gesellschafterversammlung vom 16.05.2012 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 8 (Vertretung) beschlossen. Firma geändert; nun: HLS Grundstücksgesellschaft Verwaltungsgesellschaft mbH. Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: Rolloßweg 27, 69121 Heidelberg. Gegenstand geändert; nun: Die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der Firma HLS Grundstücksgesellschaft GmbH & Co. KG, die den Besitz und die Verwaltung von eigenen Grundstücken und Beteiligungen zum Gegenstand hat. Stammkapital nun: 26.000,00 EUR. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 23.02.2012 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 23.02.2012 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Gornik & Partner Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH", Heidelberg (Amtsgericht Mannheim HRB 332076) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.