Veröffentlichungen vom Amtsgericht Freiburg zum Aktenzeichen HRB 300232
Firma: m-tec mathis technik gmbh
Sitz: Neuenburg am Rhein
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HRB 300232: m-tec mathis technik gmbh, Neuenburg am Rhein, Otto-Hahn-Straße 6, 7...
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HRB 300232:m-tec mathis technik gmbh, Neuenburg am Rhein, Otto-Hahn-Straße 6, 79...
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HRB 300232:m-tec mathis technik gmbh, Neuenburg am Rhein, Otto-Hahn-Straße 6, 79...
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HRB 300232:m-tec mathis technik gmbh, Neuenburg am Rhein, Otto-Hahn-Straße 6, 79...
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HRB 300232:m-tec mathis technik gmbh, Neuenburg am Rhein, Otto-Hahn-Straße 6, 79...
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m-tec mathis technik gmbh, Neuenburg am Rhein, Otto-Hahn-Straße 6, 79395 Neuenbu...
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m-tec mathis technik gmbh, Neuenburg am Rhein, Otto-Hahn-Straße 6, 79395 Neuenbu...
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m-tec mathis technik gmbh, Neuenburg am Rhein (Otto-Hahn-Str. 6, 79395 Neuenburg...
Vorgänge ohne Eintragung
m-tec mathis technik gmbh, Neuenburg am Rhein (Otto-Hahn-Str. 6, 79395 Neuenburg...
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m-tec mathis technik gmbh, Neuenburg am Rhein, (Otto-Hahn-Str. 6, 79395 Neuenbur...
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m-tec mathis technik gmbh, Neuenburg am Rhein (Otto-Hahn-Str. 6, 79395 Neuenburg...
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Veröffentlichung vom 30.07.2007 09:38:00
m-tec mathis technik gmbh, Neuenburg am Rhein (Otto-Hahn-Str. 6, 79395 Neuenburg am Rhein). Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 23.07.2007 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom gleichen Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Berö Systemtechnik GmbH", Neuenburg am Rhein (Amtsgericht Freiburg i.Br. HRB 300452) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.