Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 262356
Firma: Antech Gütling Wassertechnologie GmbH
Sitz: Fellbach
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HRB 262356: Antech Gütling Wassertechnologie GmbH, Fellbach, Merowinger Str. 7, ...
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Veröffentlichung vom 19.07.2016 11:22:00
HRB 262356: Antech Gütling Wassertechnologie GmbH, Fellbach, Merowinger Str. 7, 70736 Fellbach. Prokura erloschen: Fischer, Patrick, Filderstadt, *XX.XX.XXXX; Helmrich, Björn, Weinstadt, *XX.XX.XXXX. Vertretungsbefugnis geändert bei: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Franz, Yvonne, geb. Müller, Korb, *XX.XX.XXXX. Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 27.06.2016 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag den Teilbetrieb " Evaporation" auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "AGW Evaporation Technology GmbH", Fellbach (Amtsgericht Stuttgart HRB 756840) übertragen (Abspaltung zur Aufnahme). Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 27.06.2016 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag den Teilbetrieb "Service" auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Antech Gütling Service GmbH", Fellbach (Amtsgericht Stuttgart HRB 756890) übertragen (Abspaltung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Fischer, Patrick aus Filderstadt,
Franz, Yvonne, geb. Müller aus Korb,
Helmrich, Björn aus WeinstadtVeränderungen
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