Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 245259
Vorgänge ohne Eintragung
HRB 245259: Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, Birkensee 1, 71139 Ehningen....
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HRB 245259:Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, Birkensee 1, 71139 Ehningen.G...
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HRB 245259:Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, Birkensee 1, 71139 Ehningen.D...
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HRB 245259:Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, Birkensee 1, 71139 Ehningen.P...
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Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, Birkensee 1, 71139 Ehningen. Die Hauptve...
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Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, Birkensee 1, 71139 Ehningen. Nicht mehr ...
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Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, Birkensee 1, 71139 Ehningen. Bestellt al...
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Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen, Birkensee 1, 71139 Ehningen. Die Hauptve...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 17.03.2008 12:00:00
Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen (Birkensee 1, 71139 Ehningen). Die Gesellschaft hat am 11.03.2008 den Verschmelzungsplan zwischen der Aktiengesellschaft spanischen Rechts in der Form einer sociedad anonima unter der Firma Bertrandt Spain S.A. (Sociedad Unipersonal), mit Sitz in Esparreguera, Barcelona, Spanien (Handelsregister von Barcelona Band 32.659, Seite 140, Blatt B-148671) als übertragende Gesellschaft und der hiesigen Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) zum Handelsregister eingereicht. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften : a) Rechte der Gläubiger aa) Bertrandt Aktiengesellschaft: Gem. § 122 a Abs. 2, 22 Abs. 1 UmwG können die Gläubiger der Bertrandt Aktiengesellschaft (Bertrandt AG) einen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit für ihre Forderungen gegen die Bertrandt AG geltend machen, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der Bertrandt AG nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich bei der Bertrandt AG anmelden und glaubhaft machen, dass durch die grenzüberschreitende Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Sicherheit kann beispielsweise durch die Hinterlegung von Geld oder die Verpfändung beweglicher Sachen geleistet werden. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht nicht, soweit Befriedigung verlangt werden kann. So sind beispielsweise fällige Forderungen nicht sicherungsbedürftig, da der Gläubiger seine Forderung klageweise durchsetzen kann. bb) Bertrandt Spain S.A.: Das spanische Recht sieht vor, dass der Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafter der Bertrandt Spain S.A. an drei verschiedenen Tagen im offiziellen Bekanntmachungsblatt des Handelsregisters der Bertrandt Spain S.A. sowie einmal in jeweils einer regional verbreiteten Zeitung in der Region am Geschäftssitz der Gesellschaften, also in Barcelona und Stuttgart zu veröffentlichen ist. Im Anschluss daran haben die Gläubiger der Bertrandt Spain S.A. das Recht, der Verschmelzung binnen eines Monats nach der letzten Veröffentlichung des Verschmelzungsbeschlusses zu widersprechen, wenn ihre Forderungen nicht gesichert sind. Die Verschmelzung darf in solchen Fällen nicht durchgeführt werden, bis die Bertrandt Spain S.A. die Forderungen zur Zufriedenheit der Gläubiger sichert oder bis sie die Gläubiger darüber in Kenntnis setzt, dass eine gesamtschuldnerische Garantie einer Bank vorliegt, die die Forderung sichert. Die Sicherung der Forderung kann durch verschiedene Maßnahmen erfolgen, beispielsweise durch die Hinterlegung von Geld oder die Verpfändung beweglicher Sachen. b) Rechte der Minderheitsgesellschafter: Da die Bertrandt AG sämtliche Anteile an der Bertrandt Spain S.A. hält, gibt es keine Minderheitsgesellschafter, so dass eine Darstellung dieser Rechte nach spanischem Recht nicht erforderlich ist. Nach deutschem Recht stehen den Aktionären der Bertrandt AG im Zusammenhang mit der Verschmelzung folgende Rechte zu: Gem. § 62 Abs. 1 UmwG ist ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden Aktiengesellschaft zur Aufnahme der übertragenden Gesellschaft nicht erforderlich, wenn sich mindestens neun Zehntel des Stammkapitals oder des Grundkapitals der übertragenden Kapitalgesellschaft in der Hand der übernehmenden Aktiengesellschaft befinden. Dies gilt gem. § 62 Abs. 2 UmwG lediglich dann nicht, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung der Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Regelungen des § 62 Abs. 1 und 2 UmwG gelten über die Verweisung des § 122 a Abs. 2 UmwG auch für grenzüberschreitende Verschmelzungen. Da die Bertrandt AG sämtliche Anteile an der Bertrandt Spain S.A. hält, ist ein Hauptversammlungsbeschluss der Bertrandt AG nur erforderlich, wenn Aktionäre der Bertrandt AG, die gemeinsam mindestens 5% der Aktien halten, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen würden. Das Gesetz sieht für dieses Verlangen keine Frist vor. Nach einhelliger Auffassung in der juristischen Literatur hat der Vorstand allerdings die Möglichkeit, diese Frist zu begrenzen. Davon wird er Gebrauch machen und die Frist bis zum 30. April 2008 begrenzen. Da die Bertrandt AG sämtliche Anteile an der Bertrandt Spain S.A. hält, enthält der Verschmelzungsplan keine Angaben zum Umtauschverhältnis. Auch Ansprüche auf Barabfindung gemäß § 122 i UmwG bestehen nicht, da die Bertrandt AG als übernehmende Gesellschaft dem deutschen Recht unterliegt. Dementsprechend bestehen auch keine diesbezüglichen Rechte der Gesellschafter. Anschrift zur Einholung von Auskünften i.S.v. § 122 d Satz 2 Nr. 4 UmwG: Unter folgender Anschrift können vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften kostenlos eingeholt werden: Bertrandt AG, Götz Gußmann, Birkensee 1, 71139 Ehningen, Telefax: 07034 / 656-4110.Veränderungen
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