Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 243177
Veränderungen
HRB 243177: NITTO KOHKI EUROPE GmbH, Steinenbronn, Gottlieb-Daimler-Strasse 10, ...
Veränderungen
HRB 243177: NITTO KOHKI EUROPE GmbH, Steinenbronn, Gottlieb-Daimler-Strasse 10, ...
Veränderungen
HRB 243177: NITTO KOHKI EUROPE GmbH, Steinenbronn, Gottlieb-Daimler-Strasse 10, ...
Veränderungen
HRB 243177: NITTO KOHKI EUROPE GmbH, Steinenbronn, Gottlieb-Daimler-Strasse 10, ...
Veränderungen
HRB 243177: NITTO KOHKI EUROPE GmbH, Steinenbronn, Gottlieb-Daimler-Strasse 10, ...
Veränderungen
HRB 243177: NITTO KOHKI EUROPE GmbH, Steinenbronn, Gottlieb-Daimler-Strasse 10, ...
Veränderungen
HRB 243177: NITTO KOHKI EUROPE GmbH, Steinenbronn, Gottlieb-Daimler-Strasse 10, ...
Veränderungen
HRB 243177: NITTO KOHKI EUROPE GmbH, Steinenbronn, Gottlieb-Daimler-Strasse 10, ...
Veränderungen
HRB 243177: NITTO KOHKI EUROPE GmbH, Steinenbronn, Gottlieb-Daimler-Strasse 10, ...
Veränderungen
HRB 243177: NITTO KOHKI EUROPE GmbH, Steinenbronn, Gottlieb-Daimler-Strasse 10, ...
Veränderungen
HRB 243177: NITTO KOHKI EUROPE GmbH, Steinenbronn, Gottlieb-Daimler-Strasse 10, ...
Veränderungen
HRB 243177: NITTO KOHKI Deutschland GmbH, Steinenbronn, Gottlieb-Daimler-Strasse...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 22.06.2016 11:48:00
HRB 243177: NITTO KOHKI Deutschland GmbH, Steinenbronn, Gottlieb-Daimler-Strasse 10, 71144 Steinenbronn. Die Gesellschaft hat am 20.06.2016 den Entwurf des Verschmelzungsplans zwischen "Nitto Kohki Europe Co. Limited", London EC4V 6JA/ England (eingetragen im Companies House Cardiff 01413144) und der hiesigen Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) zum Handelsregister eingereicht.Die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften stellen sich wie folgt dar:Rechte der Gläubiger der NITTO KOHKI Deutschland GmbH: Die Gläubiger der NITTO KOHKI Deutschland GmbH als übernehmender Gesellschaft können gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich (nicht ausreichend ist E-Mail oder Fax) gegenüber NITTO KOHKI Deutschland GmbH unter deren Geschäftsanschrift Gottlieb-Daimler-Straße 10, 71144 Steinenbronn geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen sogenannten obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 22 UmwG, da der Gegenstand des dinglichen Rechts eine ausreichende Sicherheit darstellt. Anspruchsinhalt muss nicht notwendig ein Geldbetrag sein. Jeglicher Vermögenswert, z.B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, ist ausreichend, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis im Hinblick auf einen später gegebenen, daraus resultierenden Schadenersatzanspruch besteht.Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, nicht zu.Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der NITTO KOHKI Deutschland GmbH als übernehmender Rechtsträger kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht.Die übertragende Gesellschaft hält sämtliche Anteile an der übernehmenden Gesellschaft, so dass Angaben über die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern entfallen.Rechte der Gläubiger der Nitto Kohki Europe Co. Limited:Jeder Gläubiger der Nitto Kohki Europe Co. Limited als übertragender Gesellschaft kann gemäß der Regulation 11 der Companies (Cross-Border Mergers) Regulations 2007 vom High Court, London die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) beantragen. Falls das Gericht eine Gläubigerversammlung einberuft, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung der Gläubigerversammlung gemäß Regulation 14 der Companies(Cross-Border Mergers) Regulations 2007). Regulation 14 sieht vor, dass der Entwurf des Verschmelzungsplans der Zustimmung der zahlenmäßigen Mehrheit der Gläubiger bzw. der Gläubigergruppe bedarf, und deren Forderungen wertmäßig mindestens 75% der Gläubiger bzw. der Gläubigergruppe ausmachen, die in der Gläubigerversammlung entweder persönlich oder durch einen Vertreter anwesend oder vertreten sind. Die Nitto Kohki Co. Ltd hält sämtliche Anteile an der übertragenden Gesellschaft, so dass Angaben über die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entfallen.Vollständige Auskünfte über die Modalitäten können kostenlos bei der Nitto Kohki Europe Co.Limited, Herr Masatoshi Ogue,Unit A5,Langham Park Industrial Estate,Maple Road, Castle Donington,Derbyshire DE74 2UT,Großbritannien, und der NITTO KOHKI Deutschland GmbH,Herr Peter Herrmann,Gottlieb-Daimler-Straße 10, 71144 Steinenbronn eingeholt werden.Veränderungen
HRB 243177:NITTO KOHKI Deutschland GmbH, Steinenbronn, Lerchenstraße 47, 71144 S...
Veränderungen
NITTO KOHKI Deutschland GmbH, Steinenbronn, Lerchenstraße 47, 71144 Steinenbronn...
Veränderungen
NITTO KOHKI Deutschland GmbH, Steinenbronn (Lerchenstraße 47, 71144 Steinenbronn...
Veränderungen
NITTO KOHKI Deutschland GmbH, Steinenbronn (Lerchenstr. 47, 71144 Steinenbronn)....