Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 223395
Veränderungen
HRB 223395: Bettenring Beteiligungsgesellschaft mbH, Filderstadt, Echterdinger S...
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HRB 223395: Bettenring Beteiligungsgesellschaft mbH, Filderstadt, Echterdinger S...
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Veröffentlichung vom 22.11.2018 10:40:00
HRB 223395: BETTENRING Markengesellschaft mbH, Filderstadt, Echterdinger Str. 115, 70794 Filderstadt. Die Gesellschafterversammlung vom 21.08.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz), § 2 (Gegenstand des Unternehmens), § 4 (Stammkapital), § 6 (Gesellschafterversammlung) und § 8 (Abtretung) beschlossen. Firma geändert; nun: Bettenring Beteiligungsgesellschaft mbH. Gegenstand geändert; nun: die Weiterentwicklung, Pflege und Vermarktung von Marken, insbesondere "dorma-bell", vornehmlich im Zusammenwirken mit BETTENRING eG mit Sitz in Filderstadt sowie deren Mitgliedern; in eigenem Namen, auf eigene Rechnung, zur Anlage des Gesellschaftsvermögens und nicht als Dienstleistung für Dritte der Erwerb, die Errichtung und der Verwal-tung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Übernahme der per-sönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbe-sondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafte-rin der BETTENRING dormabell GmbH & Co. KG mit Sitz in Filderstadt und der Bet-tenring Grundstücksverwaltung-GmbH & Co. KG mit Sitz in Filderstadt, ferner die Errichtung von Zweigniederlassungen. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 21.08.2018 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 21.08.2018 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Bettenring Beteiligungsgesellschaft mbH", Filderstadt (Amtsgericht Stuttgart HRB 223468) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.