Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 210818
Firma: Wörner Automatisierungstechnik GmbH
Sitz: Denkendorf
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HRB 210818: Wörner Automatisierungstechnik GmbH, Denkendorf, Rechbergstraße 50, ...
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HRB 210818:Wörner Automatisierungstechnik GmbH, Denkendorf, Rechbergstraße 50, 7...
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Wörner Automatisierungstechnik GmbH, Denkendorf, Rechbergstraße 50, 73770 Denken...
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Wörner Automatisierungstechnik GmbH, Denkendorf, Justinus-Kerner-Str. 23, 73770 ...
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Wörner Automatisierungstechnik GmbH, Denkendorf, Justinus-Kerner-Str. 23, 73770 ...
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Wörner Automatisierungstechnik GmbH, Denkendorf, Justinus-Kerner-Str. 23, 73770 ...
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Veröffentlichung vom 24.11.2008 12:00:00
Wörner GmbH Automatisierungstechnik und Hartverchromung., Denkendorf, (Justinus-Kerner-Str. 23, 73770 Denkendorf).Die Gesellschafterversammlung vom 19.08.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in §§ 1 (Firma), 2 (Gegenstand) und 11 (Bekanntmachungen) beschlossen. Firma geändert; nun: Wörner Automatisierungstechnik GmbH. Gegenstand geändert; nun: Herstellung von Automatisierung-Komponenten, insbesondere Dämpfer und Vereinzeler für Montagelinien. Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 19.08.2008 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 19.08.2008 den Teilbetrieb "Hartverchromung" auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Wörner Hartverchromung GmbH", Denkendorf (Amtsgericht Stuttgart HRB 727894) übertragen (Abspaltung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.