Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 20969
Firma: GTÜ Anlagensicherheit GmbH
Sitz: Stuttgart
Veränderungen
HRB 20969: GTÜ Anlagensicherheit GmbH, Stuttgart, Vor dem Lauch 25, 70567 Stuttg...
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HRB 20969:GTÜ Anlagensicherheit GmbH, Stuttgart, Vor dem Lauch 25, 70567 Stuttga...
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Veröffentlichung vom 18.01.2010 12:00:00
GTÜ-Sachverständigen-GmbH, Stuttgart, Vor dem Lauch 25, 70567 Stuttgart.Die Gesellschafterversammlung vom 18.12.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz), § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und § 5 (Stammkapital) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zum Zwecke der Ausgliederung auf 100.000,00 EUR erhöht. Firma geändert; nun: GTÜ Anlagensicherheit GmbH. Geschäftsanschrift: Vor dem Lauch 25, 70567 Stuttgart. Gegenstand geändert; nun: die Erbringung von Leistungen in Zusammenhang mit der Prüfung, Überwachung und Zertifizierung von technischen Anlagen, Produkten, Personen und Systemen durch angestellte und selbstständige Sachverständige. Stammkapital nun: 100.000,00 EUR. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 9610) hat im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 18.12.2009 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 18.12.2009 den als Teilbetrieb geführten Geschäftsbereich "Anlagensicherheit" auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ausgegliedert (Ausgliederung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.