Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRB 18655
Firma: netzwerk P Produktion GmbH
Sitz: Stuttgart
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HRB 18655: netzwerk P GmbH, Stuttgart, Forststr. 7, 70174 Stuttgart. Die Firma w...
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netzwerk P Produktion GmbH, Stuttgart (Forststr. 7, 70174 Stuttgart). Mit der Ge...
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Veröffentlichung vom 09.06.2008 12:00:00
netzwerk P Produktion GmbH, Stuttgart (Forststr. 7, 70174 Stuttgart). Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 06.05.2008 zum Zwecke der Verschmelzung mit "netzwerk P Dialogmarketing GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 25344) um 20.600,00 EUR auf 140.600,00 EUR erhöht. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 06.05.2008 zum Zwecke der Verschmelzung mit "netzwerk P Factory GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 20696) um weitere 6.100,00 EUR auf 146.700,00 EUR erhöht. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 06.05.2008 um weitere 53.300,00 EUR auf 200.000,00 EUR erhöht. Die Gesellschafterversammlung vom 06.05.2008 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen, insbesondere in § 2 Abs. 1 (Gegenstand) und § 3 (Stammkapital). Gegenstand geändert; nun: Produktionsabwicklung, Prozess-Steuerung und Distribution von Werbemitteln sowie die Initialisierung und Überwachung von Produkten und Verarbeitung verschiedenster Dialog- und Handelsmarketing-Materialien für Anwender und Werbeagenturen. Stammkapital nun: 200.000,00 EUR. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 06.05.2008 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tage die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "netzwerk P Online GmbH", Berlin (Amtsgericht Charlottenburg HRB 94125 B) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.