Veröffentlichungen vom Amtsgericht Mannheim zum Aktenzeichen HRB 108818
Firma: Inno AG
Sitz: Karlsruhe
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HRB 108818: Inno AG, Karlsruhe, Bahnhofstr. 54, 76137 Karlsruhe. Die Gesellschaf...
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Vorgänge ohne Eintragung
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Vorgänge ohne Eintragung
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 13.07.2012 12:00:00
Inno AG, Karlsruhe, Karlstr. 45 b, 76133 Karlsruhe. Die Gesellschaft hat am 10.07.2012 den Entwurf des Verschmelzungsplans vom 21.05.2012 betreffend die Verschmelzung der lnno Scandinavia AB, einer Aktiengesellschaft nach schwedischem Recht mit dem Sitz in Stockholm, mit der lnno AG, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit dem Sitz in Karlsruhe, beim Handelsregister gemäß § 122 d UmwG eingereicht. An der Verschmelzung sind als übertragende Gesellschaft beteiligt die lnno Scandinavia AB, eine Aktiengesellschaft nach schwedischem Recht mit dem Sitz in Stockholm und als aufnehmende Gesellschaft die lnno AG, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit dem Sitz in Karlsruhe. Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Bolagsverket 851 81 Sundsvall unter der Nummer 556621-6007. Die aufnehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 108818. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer 100- prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt, bei der außenstehende Minderheitsgesellschafter nicht vorhanden sind. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden deutschen Inno AG ergeben sich aus § 122 a Abs. 2 UmwG i. V. m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen Inno AG Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der deutschen lnno AG nach § 122 a Abs. 2. i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung bei der deutschen lnno AG gemäß § 122 a Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist es unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines sog. obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Inno AG unter deren Geschäftsanschrift Karlstraße 45 b, 76133 Karlsruhe, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden Inno AG gefordert werden muss.Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten über die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Mehrheitsgesellschafter eingeholt werden. Gläubiger der übertragenden Kapitalgesellschaft werden von deren Geschäftsleitung schriftlich benachrichtigt, dass ein Verschmelzungsplan beim Bolagsverket - deutsch: Handelsregister - eingereicht wurde und beantragt wird, diesen in Kraft zu setzen. Die Gläubiger werden auch darüber unterrichtet, dass sie gemäß chapter 23 secction 36 und 19 des Swedish Companies Act 2005:551 das Recht haben, Einspruch gegen die Durchführung des Verschmelzungsplans zu erheben. Die Geschäftsleitung der übertragenden Gesellschaft bestätigt dann in einem gesonderten Schreiben gegenüber dem Bolagsverket, dass die Gläubiger entsprechend unterrichtet wurden. Das Bolagsverket trägt den Antrag, den Verschmelzungsplan in Kraft zu setzen, dann ein und veröffentlicht ihn in den amtlichen Bekanntmachungen post- & Inrikes tidingar. Alle bekannten und unbekannten Gläubiger haben dann die Möglichkeit, binnen zwei Monaten Einspruch beim Bolagsverket einzulegen. Wird ein solcher Einspruch eingelegt, wird er von den Rechtsspezialisten des Bolagsverket bearbeitet. Unter folgender Anschrift können Gläubiger der Inno Scandinavia AB kostenlos vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung ihrer Rechte einholen: Riddargatan 17, S-114 57 Stockholm, Schweden. Die übertragende lnno Scandinavia AB hat keine Minderheitsgesellschafter, so dass die Angaben über die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter entfallen.Veränderungen
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