Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRA 737063
Veränderungen
HRA 737063: M & K Treuhand GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerb...
Berichtigungen
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Veränderungen
HRA 737063: M & K Treuhand GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerb...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 04.09.2020 15:48:00
HRA 737063: M & K Treuhand GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Ludwigsburg, Schultheiß-Köhle-Straße 1, 71636 Ludwigsburg. (Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 i. V. m. § 43a Abs. 2 WPO, einschließlich der Treuhandtätigkeit.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Schultheiß-Köhle-Straße 1, 71636 Ludwigsburg. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: M & K Verwaltungs GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Ludwigsburg (Amtsgericht Stuttgart HRB 775226). Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Mönikheim, Matthias, Schwieberdingen, *XX.XX.XXXX; Mörk, Merlin, Hamburg, *XX.XX.XXXX. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "M & K Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft", Ludwigsburg (Amtsgericht Stuttgart HRB 205638) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Mönikheim, Matthias aus Schwieberdingen,
Mörk, Merlin aus Hamburg