Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRA 734140
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HRA 734140: Abfallwirtschaft Rems-Murr AöR (AWRM), Waiblingen (Stuttgarter Straß...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 23.01.2018 07:56:00
HRA 734140: Abfallwirtschaft Rems-Murr AöR (AWRM), Waiblingen (Stuttgarter Straße 110, 71332 Waiblingen). Anstalt des öffentlichen Rechts. Satzung vom 01.12.2017. Gegenstand: Der Rems-Murr-Kreis überträgt der Abfallwirtschaft Rems-Murr AöR seine Aufgabe als öffentlicher Entsorgungsträger gem. § 20 KrWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Landesabfallgesetz einschließlich der Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen gern. § 21 KrWG. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Kommunalanstalt hat zwei Vorstandsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen. Für Geschäfte mit dem Rems-Murr-Kreis sind die Mitglieder des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Vorstand: Balthasar, Gerhard, Obersulm, *XX.XX.XXXX; Geißler, Frank, Schorndorf, *XX.XX.XXXX, jeweils mit der Befugnis, im Namen des Rechtsträgers mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Siegel, Marcus, Schorndorf, *XX.XX.XXXX. Die Anstalt des öffentlichen Rechts ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Abfallwirtschaftsgesellschaft des Rems-Murr- Kreises mbH (AWG)", Waiblingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 262698) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Balthasar, Gerhard aus Obersulm,
Geißler, Frank aus Schorndorf,
Siegel, Marcus aus Schorndorf