Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRA 724631
Firma: B & S Technik e.K. Inhaber: Albrecht Scheurle
Sitz: Schwäbisch Hall
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HRA 724631: B & S Technik e.K. Inhaber: Albrecht Scheurle, Ilshofen, Voltastraße...
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HRA 724631: B & S Technik e.K. Inhaber: Albrecht Scheurle, Ilshofen, Almarstr. 1...
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HRA 724631: B & S Technik e.K. Inhaber: Albrecht Scheurle, Schwäbisch Hall, ...
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B & S Technik OHG, Schwäbisch Hall, Roßhöhe 4, 74523 Schwäbisch Hall. Einzelkauf...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 30.11.2009 12:00:00
B & S Technik OHG, Schwäbisch Hall, Roßhöhe 4, 74523 Schwäbisch Hall.(Entwicklung, Optimierung und Zusammenbau/Montage von Komponenten und Anlagen aller Art, die Vornahme von Metallver- und Bearbeitung aller Art im Lohn- oder Fremdauftrag oder auf eigene Rechnung, die Durchführung von Montagearbeiten aller Art sowie das Ausführen von Verpackungsarbeiten aller Art im Lohnauftrag oder auf eigene Rechnung).Offene Handelsgesellschaft. Geschäftsanschrift: Roßhöhe 4, 74523 Schwäbisch Hall. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Bühl, Karl-Heinz, Schwäbisch Hall, *XX.XX.XXXX; Scheuerle, Albrecht, Rosengarten, *XX.XX.XXXX. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "B & S Technik GmbH", Schwäbisch Hall (Amtsgericht Stuttgart HRB 723145) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Bühl, Karl-Heinz aus Schwäbisch Hall,
Scheuerle, Albrecht aus Rosengarten