Veröffentlichungen vom Amtsgericht Mannheim zum Aktenzeichen HRA 704946
Firma: Mannheimer W.O.-Institut Wirtschafts- und Organisationspsychologie OHG
Sitz: Mannheim
Veränderungen
HRA 704946: Mannheimer W.O.-Institut Wirtschafts- und Organisationspsychologie O...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 17.05.2013 12:00:00
Mannheimer W.O.-Institut Wirtschafts- und Organisationspsychologie OHG, Mannheim, Augustaanlage 3, 68165 Mannheim. (Die soziale Organisations- und Technikgestaltung durch wirtschafts- und organisationspsychologische Analysen, Gutachten und Beratung, Entwicklung und Verkauf von Software sowie die Durchführung von Trainingsseminaren.). Offene Handelsgesellschaft. Geschäftsanschrift: Augustaanlage 3, 68165 Mannheim. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Prof.Dr. Bungard, Walter, Köln, *XX.XX.XXXX; Bungard, Oliver, Köln, *XX.XX.XXXX, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Jonas-Klemm, Stefanie, Mannheim, *XX.XX.XXXX. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Mannheimer W.O.-Institut Wirtschafts- und Organisationspsychologie GmbH", Mannheim (Amtsgericht Mannheim HRB 708915) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Bungard, Oliver aus Köln,
Jonas-Klemm, Stefanie aus Mannheim,
Prof.Dr. Bungard, Walter aus Köln