Veröffentlichungen vom Amtsgericht Freiburg zum Aktenzeichen HRA 702101
Firma: Tennispark Badenweiler GmbH & Co. KG
Sitz: Badenweiler
Veränderungen
HRA 702101: Tennispark Badenweiler GmbH & Co. KG, Badenweiler, Kanderner Straße ...
Veränderungen
HRA 702101:Tennispark Badenweiler GmbH & Co. KG, Badenweiler, Kanderner Straße 1...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 30.08.2010 12:00:00
Tennispark Badenweiler GmbH & Co. KG, Badenweiler, Kanderner Straße 1-3, 79410 Badenweiler.(der Betrieb von Tennis- und anderen Sportanlagen und der dazu gehörigen Gastronomie, insbesondere als Pächterin der Sportanlagen und des Gastronomie- und des Hotelbereichs des Tennisparks Badenweiler sowie Erteilung von Tennisunterricht und ggf. die Übernahme der Haftung, der Verteretung und der Geschäftsführung in anderen Gesellschaften.).Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Kanderner Straße 1-3, 79410 Badenweiler. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Tennispark Badenweiler Geschäftsführungs-GmbH, Badenweiler (Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 705177), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Tennispark Badenweiler GmbH", Badenweiler (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 705188) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.