Veröffentlichungen vom Amtsgericht Mannheim zum Aktenzeichen HRA 701954
Firma: Elvira Föll Transport und Logistik GmbH & Co. KG
Sitz: Billigheim
Löschungen
HRA 701954: Elvira Föll Transport und Logistik GmbH & Co. KG, Billigheim, Am Müh...
Veränderungen
HRA 701954: Elvira Föll Transport und Logistik GmbH & Co. KG, Billigheim, Am...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 02.10.2008 12:00:00
Elvira Föll Transport und Logistik GmbH & Co. KG, Billigheim, (Am Mühlbuckel 8, 74842 Billigheim).(Der Transport und die Logistik von Rundhölzern, Recyclingprodukten, Abfallhölzern und ähnlichen Holzprodukten sowie von allgemeinen Gütern.). Kommanditgesellschaft. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: E & H Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HR B 77812). Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Abspaltung des Teilbetriebs "Transport und Logistik" aus dem Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Elvira Föll GmbH", Billigheim (Amtsgericht Mannheim HRB 441425) nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 27.08.2008 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom 27.08.2008. Die Abspaltung ist mit der Eintragung der Abspaltung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers am 29.09.2008 wirksam geworden. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.