Veröffentlichungen vom Amtsgericht Freiburg zum Aktenzeichen HRA 701674
Veränderungen
Gesundheitshotel Das Bad Peterstal e.K., Inh.: Burkhard Isenmann, Bad Peterstal-...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 02.11.2009 12:00:00
Gesundheitshotel Das Bad Peterstal e.K., Inh.: Burkhard Isenmann, Bad Peterstal-Griesbach, Schwarzwaldstraße 40, 77740 Bad Peterstal-Griesbach.(der Betrieb eines Hotels mit Schwerpunkt der Beherbergung von älteren Menschen und körperlich behinderten Menschen in den Räumen des Pflegezentrums "Das Bad Peterstal" in Bad Peterstal, Schwarzwaldstraße 40. Den Hotelgästen sollen nach ihrer Wahl gesundheitsförderliche Leistungen erbracht oder durch Vermittlung anderer Träger im der unmittelbaren Umgebung zur Verfügung gestellt werden, wie beispielsweise insbesondere eine dem persönlichen Bedarf angepasste Küche (z.B. Diät oder vegetarisch), Massagen, Physikaltherapien, kneippscher Therapie, medizinisch wirksamen Bädern, der vorhandenen Mineralquelle und vergleichbare Dienstleistungen.).Einzelkaufmann. Geschäftsanschrift: Schwarzwaldstraße 40, 77740 Bad Peterstal-Griesbach. Inhaber: Isenmann, Burkhard, Zell am Harmersbach, *XX.XX.XXXX. Mit dem Vermögen des Inhabers (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 20.10.2009 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Gesundheitshotel Das Bad Peterstal GmbH", Bad Peterstal-Griesbach (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 703605) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.