Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRA 254322
Firma: Nussbaum Medien Weil der Stadt GmbH & Co. KG
Sitz: Weil der Stadt
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HRA 254322: Brigitte Nussbaum GmbH und Co. KG, Weil der Stadt, Emil-Haag-Straße ...
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Veröffentlichung vom 24.08.2017 11:16:00
HRA 254322: Brigitte Nussbaum GmbH und Co. KG, Weil der Stadt, Emil-Haag-Straße 27, 71263 Weil der Stadt. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 27.07.2017 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 27.07.2017 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "RW Nussbaum GmbH & Co. KG", Weil der Stadt (Amtsgericht Stuttgart HRA 471178) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 27.07.2017 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 27.07.2017 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "UH Nussbaum GmbH & Co. KG", Weil der Stadt (Amtsgericht Stuttgart HRA 732998) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Veränderungen
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