Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen HRA 103538
Firma: Kaufland Objektmanagement GmbH & Co. KG
Sitz: Neckarsulm
Veränderungen
Veröffentlichung vom 31.08.2018 07:49:00
HRA 103538: Kaufland Lieferservice GmbH & Co. KG, Neckarsulm, Rötelstr. 35, 74172 Neckarsulm. (Handel mit und Vertrieb von Waren aller Art einschließlich aller food- und nonfood-Artikel.). Firma geändert; nun: Kaufland Vertrieb 220 GmbH & Co. KG. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Vertretungsbefugnis geändert bei Persönlich haftender Gesellschafter: KL - 220 - Beteiligungs-GmbH, Neckarsulm (Amtsgericht Stuttgart HRB 108015), einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Eingetreten und wieder ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: KL-119-Geschäftsführungs-GmbH, Neckarsulm (Amtsgericht Stuttgart HRB 729149). Personenbezogene Daten von Amts wegen ergänzt bei Persönlich haftender Gesellschafter: PVG Geschäftsführungs-KG, Neckarsulm (Amtsgericht Stuttgart HRA 104759), von der Vertretung ausgeschlossen. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 26.06.2018 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag die Kommanditgesellschaft unter der Firma "Kaufland Vertrieb 119 GmbH & Co. KG", Neckarsulm (Amtsgericht Stuttgart HRA 724906) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Veränderungen
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