Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen GnR 720128
Veränderungen
GnR 720128: Privatärztliche Verrechnungsstelle Baden-Württemberg eG, Stuttgart, ...
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Berichtigungen
GnR 720128: Privatärztliche Verrechnungsstelle Baden-Württemberg eG, Stuttgart, ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 23.12.2015 15:08:00
GnR 720128: Privatärztliche Verrechnungsstelle Baden-Württemberg eG, Stuttgart, Bruno-Jakoby-Weg 11, 70597 Stuttgart. Genossenschaft. Satzung vom 28.10.2015. Geschäftsanschrift: Bruno-Jakoby-Weg 11, 70597 Stuttgart. Gegenstand: Die Beratung und Betreuung ihrer Mitglieder in sämtlichen Angelegenheiten, die geeignet sind, den Betrieb einer ärztlichen Praxis oder der privatärztlichen Tätigkeit zu fördern, insbesondere a) die Berechnung, Geltendmachung und Einziehung von Honoraren von Angehörigen der Heil- und Pflegeberufe sowie sämtlicher damit verbundener Nebenarbeiten einschließlich der Entwicklung, Vermittlung und Vermarktung der damit verbundenen Software; b) die Beratung, Schulung und Vertretung der Ärzte in Honorarfragen sowie in weiteren wirtschaftlichen Belangen der Arztpraxis; c) die Übernahme aller berufsbedingten Büro- und Verwaltungsarbeiten der Ärzte Entsprechende, unter lit. a) bis c) aufgeführte Dienste können auch Angehörigen weiterer freier Berufe angeboten werden. Nachschusspflicht: Keine Nachschusspflicht. Allgemeine Vertretungsregelung: Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Vorstand: Dr. Arenz, Tim, Mülheim, *XX.XX.XXXX; Grüter, Heinrich, Essen, *XX.XX.XXXX. Die Genossenschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung des Vereins "Privatärztliche Verrechnungsstelle Baden-Württemberg", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart VR 299) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Dr. Arenz, Tim aus Mülheim,
Grüter, Heinrich aus Essen