Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen GnR 720020
Firma: WVG Wein-Vertriebs-Gesellschaft eG
Sitz: Erlenbach
Veränderungen
GnR 720020:WVG Wein-Vertriebs-Gesellschaft eG, Eberstadt (Rosenstr. 52, 74235 Er...
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WVG Weingärtner-Vertriebs-Gesellschaft eG, Weinsberg (Lennacher Straße 25, 74246...
Veränderungen
WVG Weingärtner-Vertriebs-Gesellschaft eG, Weinsberg, (Sulmstr. 7, 74189 Weinsbe...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 31.08.2009 12:00:00
WVG Weingärtner-Vertriebs-Gesellschaft eG, Weinsberg, (Sulmstr. 7, 74189 Weinsberg).Genossenschaft. Satzung vom 10.06.2009. Gegenstand: a) Ein- und Verkauf von Erzeugnissen aus Trauben b) Ein- und Verkauf von Hilfs- und Betriebsstoffen für den Weinan- und Ausbau c) Herstellung und Abfüllung von Erzeugnissen aus Trauben d) die Übernahme von Dienstleistungen zur Förderung des Geschäftsbetriebs der Mitglieder, insbesondere in den Bereichen Marketing und Vertrieb sowie Logistik e) die Übernahme von Tätigkeiten im Bereich des Rechnungswesens, der Organisation und der Verwaltung f) Erwerb und Veräußerung sowie Verwaltung von Grundstücken die zur Traubenerzeugung zugelassen sind. Nachschusspflicht: Die Nachschusspflicht ist auf die Haftsumme beschränkt. Für den ersten Geschäftsanteil besteht eine Haftsumme in Höhe von 100,00 EUR. Durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen tritt eine Erhöhung der Haftsumme nicht ein. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und ein Prokurist vertreten gemeinsam. Vorstand: Bender, Werner, Erlenbach, *XX.XX.XXXX; Freyer, Otto, Löwenstein, *XX.XX.XXXX; Keppler, Martin, Löwenstein, *XX.XX.XXXX; Wolf, Hartmut, Eberstadt, *XX.XX.XXXX, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Genossenschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "WVG Weingärtner-Vertriebs-Gesellschaft mbH", Eberstadt (Amtsgericht Stuttgart HRB 106091) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Bender, Werner aus Erlenbach,
Freyer, Otto aus Löwenstein,
Keppler, Martin aus Löwenstein,
Wolf, Hartmut aus Eberstadt