Veröffentlichungen vom Amtsgericht Mannheim zum Aktenzeichen GnR 700094
Veränderungen
GnR 700094: SHK eG, Bruchsal (Zeiloch 13, 76646 Bruchsal). Gesamtprokura gemeins...
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GnR 700094: SHK eG, Bruchsal (Zeiloch 13, 76646 Bruchsal). Mit der Genossenschaf...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 16.12.2019 13:16:00
GnR 700094: SHK eG, Bruchsal (Zeiloch 13, 76646 Bruchsal). Genossenschaft. Satzung vom 17.05.2019. Gegenstand: Die Verkaufsförderung und die betriebswirtschaftliche Beratung; den zentralen Einkauf von haustechnischen Anlagen und Einrichtungen aller Art; die Vermittlung des Handels oder des eigenen Handels mit haustechnischen Anlagen und Einrichtungen aller Art; die Übernahme der Delcrederehaftung sowie der Zentralregulierung und alle verwandten Zwecke als Gemeinschaftsaufgabe der Gesellschafter; die Beratung in allen Fragen, die sich den Mitgliedern als Arbeitergeber stellen, sowie die Unterstützung in betrieblichen und sozialen Fragen; die Beratung und Betreuung ihrer Mitglieder als Unternehmer im Allgemeinen. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Nachschusspflicht: Keine Nachschusspflicht. Allgemeine Vertretungsregelung: Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und ein Prokurist vertreten gemeinsam. Vorstand: Mischel, Sven, Langenhagen, *XX.XX.XXXX; Renk, Thorsten, Steinmauern, *XX.XX.XXXX. Die Genossenschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "SHK Verwaltungs AG & Co KG", Bruchsal (Amtsgericht Mannheim HRA 231627) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Personen: Mischel, Sven aus Langenhagen,
Renk, Thorsten aus Steinmauern