Veröffentlichungen vom Amtsgericht Stuttgart zum Aktenzeichen GnR 187
Firma: GWF Wohnungsgenossenschaft eG
Sitz: Stuttgart
Veränderungen
GnR 187: GWF Wohnungsgenossenschaft eG, Stuttgart (Albstraße 60, 70597 Stuttgart...
Veränderungen
GnR 187: GWF Wohnungsgenossenschaft eG, Stuttgart (Albstraße 60, 70597 Stuttgart...
Veränderungen
GnR 187: GWF Wohnungsgenossenschaft eG, Stuttgart (Albstraße 60, 70597 Stuttgart...
Veränderungen
GnR 187: GWF Wohnungsgenossenschaft eG, Stuttgart (Albstraße 60, 70597 Stuttgart...
Veränderungen
GnR 187: GWF Wohnungsgenossenschaft eG, Stuttgart (Albstraße 60, 70597 Stuttgart...
Veränderungen
GnR 187:GWF Wohnungsgenossenschaft eG, Stuttgart (Albstraße 60, 70597 Stuttgart)...
Berichtigungen
GWF Wohnungsgenossenschaft eG, Stuttgart (Albstraße 60, 70597 Stuttgart). Person...
Veränderungen
GWF Wohnungsgenossenschaft eG, Stuttgart, (Albstraße 60, 70597 Stuttgart).Gesamt...
Veränderungen
Veröffentlichung vom 31.08.2009 12:00:00
GWF Wohnungsgenossenschaft eG, Stuttgart, (Albstrasse 60, 70597 Stuttgart).Die Generalversammlung vom 26.05.2009 hat die Neufassung der Satzung beschlossen. Gegenstand geändert; nun: Zweck der Genossenschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen errichten, erwerben, betreuen, bewirtschaften und veräußern; sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Genossenschaft kann lnhaberschuldverschreibungen ausgeben und Genussrechte gewähren. Beteiligungen sind zulässig. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 27 der Satzung die Voraussetzungen. Die Verpflichtung der Genossen, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, wurde aufgehoben. Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.